1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Als Adressat der angefochtenen Verfügung bzw. des aufgelegten Kostenverteilplans ist der Beschwerdeführer direkt in seinen Rechten und Pflichten betroffen, sodass er ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügung bzw. des Kostenverteilplans hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Mit Blick auf diejenigen Rügen des Beschwerdeführers, welche Fragen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts betreffen, fehlt es dem Enteignungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit (vgl. dazu E. 2.4 im materiellen Teil). -5-