Dem Einschreiben lagen der Perimeterplan sowie die Kostenverteiltabelle bei. Weiter verwies das Einschreiben auf die erwähnte Auflagefrist und wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung sinngemäss darauf hin, dass er gegen die provisorische Beitragspflicht während der Auflage des Kostenverteilplans Beschwerde beim Enteignungsgericht erheben könne. Der Kostenverteilplan lag vom 1. September bis 30. September 2020 öffentlich auf. Mit Eingabe vom 30. September 2020 hat der Beschwerdeführer folglich während der Planauflage und damit fristgerecht Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.