Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Gemäss Rechtsbegehren sei der Beschwerdeführer von einer Beitragsverpflichtung weitestgehend zu entbinden bzw. sei der Beitragsanteil angemessen zu reduzieren. Die Beitragsverpflichtung des Beschwerdeführers beträgt gemäss der provisorischen Beitragsverfügung vom 24. August 2020 CHF 360'926.25. Der Streitwert beträgt damit CHF 360'926.25, womit die Fünferkammer funktionell zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.