(E. 2.2.1.3) Zur Vermeidung einer Doppelbelastung muss der bereits erschlossene und bebaute, vordere Parzellenteil vollumfänglich – sprich im Umfang von ca. 700 m2 – vom Perimeter ausgenommen und damit von einer Beitragspflicht befreit werden, sodass sich die Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Masse von 100% auf eine Fläche von ca. 1'351 m2 anstatt 2'051 m2 reduziert. In der Konsequenz ist der Beitrag entsprechend herabzusetzen. Die Rüge der Unzulässigkeit des Einbezugs der bereits erschlossenen Landfläche in die beitragspflichtige Perimeterfläche erweist sich somit als begründet. (E. 2.2.2.1.3) 650 20 72 / 600 20 73