So werden sich die hangseitigen Fenster des Gebäudes des Beschwerdeführers nach Realisierung der beitragsbegründenden Strasse in etwa auf Auspuffhöhe von auf der Erschliessungsstrasse fahrenden Autos befinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung für diesen Nachteil in der Höhe von pauschal CHF 5'000.00 als angemessen. (E. 2.2.1.3)