{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\n2.4 Rügen zum Bauprojekt\nDer Beschwerdeführer moniert insbesondere, dass die vorgesehene Strasse bloss 3 m\nbreit werden soll, ohne eine Ausweichmöglichkeit zu bieten. Dabei habe das Steuer- und\nEnteignungsgericht Basel-Landschaft bereits in seinem Urteil Nr. 650 12 167/600 12 772\nvom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung für eine\nZufahrtsstrasse eine Breite von 4 m als unterstes Mass gelte. Zudem werde an mindestens\neiner Stelle, nämlich zur nächstgelegenen Gebäudeecke der Baute X.____strasse Nr. 9,\nder Mindestabstand zwischen Strasse und bestehendem Gebäude nicht eingehalten. Ausserdem werde kein Trottoir realisiert und es würden die notwendigen baulichen Vorkehrungen für Behinderte nicht getroffen.\n\nFür Rügen, welche das Bauprojekt betreffen, ist das Enteignungsgericht nicht zuständig.\nDer Beschwerdeführer hätte diese Rügen bei der Auflage des Bau- und Strassenlinienplans\n«V.____» vorbringen müssen, welcher vom Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss\nNr. 1842 vom 20. Dezember 2016 genehmigt und damit verbindlich wurde.\n\n2.5 Schlussfazit\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass:\n- die strittige Beitragserhebung auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht (E. 2.1),\n- der Parzelle des Beschwerdeführers durch die projektierte Erschliessungsstrasse ein\nindividuell zurechenbarer, konkreter und wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht\n(E. 2.2.1),\n- der Parzelle des Beschwerdeführers durch das Bauprojekt ein wirtschaftlicher Nachteil\nentsteht, den es zu entschädigen gilt (E. 2.2.1),\n- der Perimeter durch die Beschwerdegegnerin falsch festgelegt wurde, da bereits erschlossenes Land miteinbezogen wurde und die Zirkelkreismessung unterblieben ist\n(E. 2.2.2.1),\n- sich die Beschwerdegegnerin in zulässiger Weise nicht an den Landerwerbkosten beteiligt hat (E. 2.2.2.2),\n- die Landerwerbskosten eine angemessene Höhe aufweisen (E. 2.2.2.2),\n- aufgrund der teilweisen Beanspruchung der Parzelle des Beschwerdeführers durch\ndas Anbringen des Banketts inkl. Schalenstein eine Eigentumsbeschränkung vorliegt,\n- 26 -\n\nwelche einer formellen Enteignung gleichkommt, die es zu entschädigen gilt (E. 2.3)\nund\n- sich die übrigen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen oder mangels sachlicher Zuständigkeit vom Enteignungsgericht nicht zu beurteilen sind (E. 2.4).\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden\ngemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin, da die provisorische Beitragsverfügung aufzuheben und zwecks Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.\n\nNach § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November\n2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) erhebt das Steuer- und Enteignungsgericht für\neinen Endentscheid der Fünferkammer CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Vorliegend sind eine\nVorverhandlung, ein Augenschein und eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten somit auf CHF 3’000.00 festzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug\neines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der\nGegenpartei zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei eine\nangemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\nRechtsanwalt Knecht hat dem Gericht, trotz entsprechender Aufforderung dazu (vgl. Hinweis auf der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 12. Mai 2021), keine Honorarnote zukommen lassen. Für einen Standardfall wie den vorliegenden beträgt der Stundenansatz\npraxisgemäss CHF 250.00 pro Arbeitsstunde. Es wurde eine siebenseitige Rechtsschrift\nverfasst, es fand eine Vorverhandlung statt (inkl. Vorbereitung, 3 h) sowie ein Augenschein\nmit Volontär (1 h) und eine Hauptverhandlung (inkl. Vorbereitung, 3 h). Im vorliegenden Fall\n- 27 -\n\nerscheint ein Arbeitsaufwand von insgesamt 18 Stunden als angemessen. Dies ergibt bei\neinem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) bzw.\neine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'846.50 inkl. 7.7% Mehrwertsteuer.\n- 28 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutheissen. Die angefochtene Beitragsverfügung wird inklusive Kostenverteilplan sowie Perimeterplan aufgehoben und die\nAngelegenheit zur Neufestsetzung des provisorischen Strassenbeitrags (inklusive Kosten-\nverteil- und Perimeterplan) im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die materielle Enteignung eine\nEntschädigung in der Höhe von CHF 3'150.00 zu entrichten.\n\n4.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n5.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe\nvon CHF 4'846.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.\n\n6.\nDieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n- 29 -\n\nLiestal, 23. September 2021\n\n"}