{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nEine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78\nAbs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung\ngleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders\nschwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende\nBefugnis entzogen wird (vgl. BGE 111 Ib 257 E. 4a 263 f., 123 II 481 E. 6d 489). Geht der\n- 23 -\n\nEingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar\nerscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 176 E. 9.5 199; Urteil des BGer\n1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 2.1).\n\nSind die Voraussetzungen der materiellen Enteignung erfüllt, ist gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG\nund Art. 26 Abs. 2 BV volle Entschädigung zu leisten. Das Bundesgericht lehnt es ab, die\nGrenze der Entschädigungspflicht schematisch anhand eines festen Prozentsatzes der\nWertminderung zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 1C_653/2017 vom 12. März 2019 E. 3.2).\nEntscheidend ist, ob ein Eigentümer seine Parzelle nach dem Eigentumseingriff weiterhin\nin angemessener, wirtschaftlich sinnvoller und guter Weise nutzen kann (vgl.\nBGE 112 Ib 263 E. 4 267, 111 Ib 257 E. 4a 264).\n\n2.3.3 Würdigung\nAus dem Beitragsperimeterplan geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer\nder Parzelle Nr. 354 GB B.____ kein Land an die Beschwerdegegnerin abzutreten hat, weshalb eine Entschädigung infolge formeller Enteignung von vorneherein ausser Betracht fällt.\nIm Folgenden sind deshalb direkt die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung zu\nprüfen.\n\nUm festzustellen, ob im vorliegenden Fall eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, ist die bisherige mit der geplanten Situation der Parzelle des Beschwerdeführers zu vergleichen. Gemäss Situationsplan sowie dem Plan Normalprofil 1:25 soll der geplante W.____weg südseitig am Rand der Parzelle über seine ganze Länge mit einem 70 cm breiten Bankett (Granitschalenstein Typ 12) erstellt werden. Dabei kommen ca. 35-40 cm des äusseren talseitigen Schalensteins mit Bankett und der Strassenabschluss auf respektive unter dem\nGrundstück des Beschwerdeführers zu liegen (vgl. Plan: Normalprofil 1:25). Weiter sollen\nangrenzend vereinzelt Aufschüttungen im Verhältnis 2:3 erfolgen (vgl. Plan: Erschliessung\nParzelle 353 und 354 Querprofile 1:50 [L-3485/14] vom 12. September 2019 [nachfolgend:\n- 24 -\n\nQuerprofilplan], Querprofile Nrn. 1, 11,13,14 und 15). Weitere Einwirkungen – etwa das\nAbfliessen von Regenwasser über die Parzelle des Beschwerdeführers – sind nicht zu erwarten, da die Entwässerung mittels talseitigen Einlaufschächten und damit auf der Seite\ndes Grundstücks des Beschwerdeführers erfolgen soll (vgl. TB-Bauprojekt vom 17. Juni\n2020, S. 9).\n\nDas Bankett inkl. Schalenstein tangiert den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Eigentumsrechte, da er auf diesen Flächen nicht frei über sein Eigentum verfügen kann und\nin der Nutzung dieses Landstücks eingeschränkt wird. Insbesondere die Bepflanzung dieser Flächen ist aufgrund der dünnen Humusschicht eingeschränkt. Die Einschränkung betrifft die gesamte Länge des neu zu erstellenden W.____wegs auf einer Breite von ca.\n40 cm. Dies stellt eine Einschränkung seiner Eigentumsfreiheit dar, welche auf den angemessenen und wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch der restlichen Parzelle einen Einfluss hat.\nDie besondere Intensität des Eingriffs liegt vor, da eine wesentliche aus dem Eigentum\nfliessende Befugnis aufgehoben resp. die Überbauungsmöglichkeit der tangierten Fläche\ndurch den geplanten Weg entzogen wird. Die Rüge der materiellen Enteignung ist somit\nbegründet und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Von der Prüfung eines Sonderopfers kann folglich abgesehen werden.\n\nFür die materielle Enteignung gelten grundsätzlich dieselben Regeln der Entschädigungsbemessung wie für die formelle Teilenteignung (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 5 N 75).\nNach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung nach\ndem Minderwert, den das Grundstück aufgrund der planerischen Eigentumsbeschränkung\nerleidet (vgl. BGE 114 Ib 174 E. 3a 177). Angesichts eines massgebenden Landwerts von\nCHF 900.00/m2 sowie dem Umstand, dass die bauliche Nutzung auf der Parzelle des Beschwerdeführers verbleibt, erscheint eine Entschädigung von CHF 150.00/m2 für das Überschreiten der Parzelle auf 40 cm-Breite auf einer Länge von 53 m als angemessen. Dies\nergibt bei 21 Quadratmetern1 im Total eine Entschädigung aus materieller Enteignung in\nder Höhe von CHF 3'150.00.\n\n1 Auf die nächste ganze Zahl gerundet.\n- 25 -\n\n"}