{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nAuf der provisorischen Beitragsabrechnung werden die Kosten für den Landerwerb mit\nCHF 300'000.00 ausgewiesen. Die Strassenparzelle Nr. 1389 weist eine Fläche von\n447 m2 auf. Dies ergibt einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von CHF 671.15. Dieser Preis scheint unter Berücksichtigung, der eben angeführten Durchschnittspreise nicht\nals zu hoch. Da es sich beim Landerwerb um einen freihändigen handelte und der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit wahrgenommen\nhat, den Landpreis in Zweifel zu ziehen, einen seines Erachtens angemessenen Preis jedoch nicht beziffert hat, gilt eine allfällige Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs\nzufolge Nichteinbezugs in die Landpreisverhandlung als geheilt (vgl. BGE 127 V 431\nE. 3.d.aa) 437 f.). Der Umstand, dass das Land freihändig hat erworben werden können,\n- 21 -\n\nspricht zudem eher dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, später Beitragsbetroffenen vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Landpreishöhe zu geben.\nVielmehr wahrt die Eröffnung der Beitragsbemessungsgrundlagen anlässlich einer Grundeigentümerinformation (d.h. vorab zur Verfügung) und die Eröffnung in einer anfechtbaren\nVerfügung bzw. Tabelle mit Beilage den Gehörsanspruch der Betroffenen. Nach dem\nsoeben Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass sich die Rüge der zu hohen Landerwerbskosten als unbegründet erweist.\n\nNachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine\nEntschädigung aufgrund einer materiellen Enteignung zu entrichten hat. Dazu wird untersucht, ob eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, welche zudem eine besondere Intensität\naufweist. Zuletzt wird beurteilt, ob allenfalls eine Entschädigungspflicht aufgrund der Erfüllung des Sonderopfertatbestandes besteht.\n\n2.3 Rüge der Enteignung\n\n2.3.1 Parteivorbringen\nDen Unterlagen und Plänen ist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass\ngewisse Werke der projektierten Strasse auf dessen Grundstück zu liegen kämen. Dies\nnicht bloss während der Bauphase, sondern permanent, aufgrund der Unterkofferung. Was\ngebaut wird, sei tatsächlich, inkl. demjenigen Teil, der im Boden zu liegen käme, breiter als\n3 m. Es werde demnach Grundeigentum des Beschwerdeführers tangiert bzw. verletzt, womit er nicht einverstanden sei und sich auch nie einverstanden erklärt habe. Dies komme\neiner Enteignung gleich und stelle eine materielle Enteignung dar. Die Verletzung des\nGrundeigentums müsse entschädigt werden.\n\nDie Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, dass es sich im vorliegenden Fall um die übliche Praxis im Strassenbau für die Kofferung und das Fundament der Randsteine handle,\nbei welcher während der Bauphase angrenzendes Bauland tangiert werde. Dieser Umstand\nwerde auch nicht bestritten. Mit der Fertigstellung der Strasse stehe die tangierte Fläche\ndem Beschwerdeführer aber wieder vollständig zur Verfügung, weshalb nicht von einer Enteignung auszugehen sei. In der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 zeigte die Projektleiterin den Anwesenden auf dem Perimeterplan, an welcher Stelle die Parzellengrenze verläuft\n- 22 -\n\nund erklärte, die talseitigen Randsteine sowie Teile des Banketts würden auf der Parzelle\ndes Beschwerdeführers und nicht auf der Strassenparzelle zu liegen kommen.\n\n2.3.2 Rechtliches\nDie Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche\ndem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19\nAbs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen\nwird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert\n(Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2\nBV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung\ndes Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu\nberücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden\nnicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG).\n\nUnter dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene\nstaatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es\nzu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt\nund zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen\nbetreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2453).\n\n"}