{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nDer zu bezahlende Landpreis bei Grundstückkäufen bemisst sich in erster Linie nach der\njeweiligen Parteiabrede. Der Verkehrswert von Land entspricht in enteignungsrechtlichen\nVerfahren dem Erlös, der bei Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag\nobjektiv vergleichsweise hätte erzielt werden können (vgl. BGE 122 II 246 E. 4a 250;\nHESS/W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 19 N 50). Nach\nkonstanter und gefestigter Praxis des Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung bei einer formellen Enteignung in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung vor der ersten Instanz abzustellen (vgl. Urteile des EntGer vom\n15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 2.2.2.2, vom 8. November 2012 [600 12 18] E. 3.3, vom\n13. September 2010 [600 08 78] E. 4.2 und vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b; Urteil des\nVerwaltungsgerichts [VGE] vom 16. November 1983, in: BLVGE 1983, Nr. 99-104, E. 5b).\nDiese Praxis scheint auch vorliegend für die Preisbestimmung von Bauland tauglich und\nkann deshalb herangezogen werden. Vorliegend hat als Stichtag und Bewertungszeitpunkt\nder 1. Juli 2021 zu gelten.\n\nDer Verkehrswert wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch das\nEnteignungsgericht folgt, grundsätzlich mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt (BGE 122 I 168 E. 3a 173, 115 Ib 408 E. 2c 410; Urteile des EntGer vom\n15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 2.2.2.2 sowie vom 8. November 2012 [600 12 18]\nE. 3.3; RHINOW /KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, 6. Auflage, Nr. 128 B IV d; FIERZ, Der Verkehrswert von\n- 19 -\n\nLiegenschaften aus rechtlicher Sicht, Diss. Zürich 2001, S. 143 ff.). Dieser Methode liegt\nder Gedanke zugrunde, dass sich der für die enteignete Parzelle im freien Handel erzielbare\nPreis in dem Rahmen bewegen wird, der sich auf dem Liegenschaftsmarkt durch das Spiel\nvon Angebot und Nachfrage ohne äusseren Zwang unter sorgfältig ihre Interessen wahrenden Vertragspartnern gebildet hat (HESS/W EIBEL, a.a.O, Art. 19 N 80). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass nur solche Grundstücke zu Vergleichszwecken herangezogen werden\nkönnen, die in der nahen Umgebung liegen und eine der enteigneten Parzelle ähnliche\nBeschaffenheit aufweisen und daher als repräsentativ für die Preisbildung angesehen werden können. Die statistische Methode führt nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen (vgl.\nBGE 115 Ib 408 E. 2c; RHINOW /KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 128 B IV d). Vereinzelt wird die\nAnsicht vertreten, drei bis fünf Vergleichsobjekte würden ausreichen, um ein repräsentatives Mittel zu erhalten (FIERZ, a.a.O., S. 151).\n\nAn die Voraussetzungen von vergleichbaren Objekten dürfen nicht zu hohe Anforderungen\ngestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse,\nErschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Ebenso\nbraucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich\nLage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist. In der\nRegel lässt sich selbst aus vereinzelten Vergleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau\nschliessen. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht werden. Sie können nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet werden, wenn\ndem Vertragsabschluss nicht, wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arron-\ndierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen, unübliche Verhältnisse zugrunde liegen (vgl. BGE 122 I 168 E. 3a 173 f.; Urteil des EntGer vom 29. März 2004 [600 02 105]\nE. 4a). Durch Preiszuschläge und Preisabzüge können unterschiedliche Merkmale der Vergleichsgrundstücke berücksichtigt werden (vgl. etwa BGE 122 I 168 E. 3a 174; Urteil des\nBGer vom 9. März 2004 1P.520/2003 E. 7.3).\n\nAusgehend von den durch die Statistik ausgewiesenen und für eine bestimmte Gemeinde\noder einen Teil derselben geltenden Landpreisverhältnissen führt die Gegenüberstellung\n- 20 -\n\nvergleichbarer Objekte unter zusätzlicher Berücksichtigung allgemeiner Faktoren der Immobilienmarktentwicklung wie Zeitablauf, Umfang von Angebot und Nachfrage etc. zu einem Verkehrswertresultat.\n\n2.2.2.2.3 Würdigung\nEs entspricht der gängigen Praxis und ist im Übrigen in § 35 Abs. 1 SR explizit geregelt,\ndass sich die Gemeinde nicht an den Landerwerbskosten beteiligt. Diese werden vollumfänglich den Anstössern und Hinterliegern überbunden. Lediglich betreffend die Baukosten\nfür den Erschliessungsweg hat sich die Gemeinde mit 20% an den Kosten zu beteiligen,\nwas sie im vorliegenden Fall, wie der provisorischen Beitragsverfügung vom 24. August\n2020 zu entnehmen ist, auch getan hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde\nhabe sich zu Unrecht nicht an den Landerwerbskosten beteiligt, erweist sich damit als unbegründet.\n\nEs liegen keine durchschnittlichen Grundstückspreise für Bauland in der Gemeinde B.____\nfür die Jahre 2018-2020 vor. Bekannt ist dagegen der durchschnittliche Preis von Bauland\nfür das Jahr 2017 mit CHF 936.00 m2. Im Jahr davor betrug der durchschnittliche Preis für\nBauland CHF 857.00 und im Jahr 2010 CHF 608.00. Im Zeitraum von 2010-2017 nahm der\ndurchschnittliche Preis für Bauland somit um rund 50% zu. Angesichts der gerichtsnotorisch\nungebrochen hohen Nachfrage nach Bauland und der Tatsache, dass ebensolches rar ist,\nkann davon ausgegangen werden, dass der Landpreis 2018-2020 weiter anstieg.\n\n"}