{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\n§ 34 Abs. 2 lit. a SR sieht vor, dass für die Berechnung der beitragspflichtigen Flächen von\nAnwänderparzellen (d.h. Parzellen, welche direkt an die Strasse angrenzen) die innerhalb\nder ersten 30 m ab der Grenze zur Strasse gelegene Fläche zu 100% und die übrige Fläche\n(d.h. das Mehrmass) zu 50% zu berücksichtigen ist. Der streitgegenständliche Perimeter\nberücksichtigt im an das Südwestende der geplanten Strasse anschliessenden Bereich\nauch Punkte bzw. Flächen der Parzelle des Beschwerdeführers als zu 100% beitragspflichtig, welche weiter als 30 m von der Grenze zur Strasse hin entfernt liegen. Da nach § 34\nAbs. 2 lit. a SR die zu 100% beitragspflichtigen Flächen von Anwänderparzellen, wie eingangs erwähnt, nur Punkte beinhalten dürfen, welche innerhalb der ersten 30 m ab der\nStrassengrenze liegen, verletzt der angefochtene Perimeter die reglementarische Bestimmung zur Ausscheidung der 100% beitragspflichtigen Flächen von Anwänderparzellen vorliegend zum Nachteil des Beschwerdeführers. Bei korrekter Anwendung von § 34 Abs. 2\nlit. a SR würde im an das Südwestende der geplanten Strasse angrenzenden Bereich der\nParzelle des Beschwerdeführers eine gekrümmte, vom Ende der Erschliessungsstrasse in\nBlickrichtung Südwesten konkav verlaufende Linie als Abgrenzung des 100% zu berücksichtigen Parzellenteils vom zur Hälfte zu berücksichtigen Parzellenteil resultieren (sog. Zirkelkreismessung). Der Anteil der zu 100% zu berücksichtigenden Fläche der Parzelle des\nBeschwerdeführers verringert sich demnach bei rechtskonformer Anwendung von § 34\nAbs. 2 lit. a SR gegenüber dem angefochtenen Perimeterplan weiter. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.\n\nNach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Beitragsperimeter falsch festgelegt hat, betreffend den Abzug für\ndas bereits erschlossene Land und der nichtangewandten Zirkelkreismessung, als begründet. Das Enteignungsgericht hat nicht selbst einen neuen Perimeter zu ziehen, es stellt\nlediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Perimeterplans fest, hebt ihn auf und\n- 17 -\n\nweist ihn mit den soeben ausgeführten verbindlichen Weisungen zur Neufestsetzung an die\nBeschwerdegegnerin zurück.\n\n2.2.2.2 Rüge der zu hohen Landerwerbskosten\n\n2.2.2.2.1 Parteivorbringen\nDer Beschwerdeführer moniert, es sei kein Landerwerb für das Projekt genehmigt worden,\ner habe keinen Einfluss auf den Landpreis nehmen können und er sei bei den Landpreisverhandlungen nicht angehört worden. Die Beschwerdegegnerin erwerbe formell das Land,\nsie beteilige sich aber nicht an den Landerwerbskosten. Die Kosten würde sie zu 100% auf\ndie Grundeigentümer überwälzen. Demnach spiele es für die Gemeinde keine Rolle, wie\nhoch der Landpreis angesetzt werde. Der Beschwerdegegnerin gegenüber stünden lediglich der Beschwerdeführer und die Verkäuferschaft (Eigentümerschaft der Parzellen\nNrn. 353 und 1388), welche naturgemäss ein Interesse an einem möglichst hohen Kaufpreis habe. Der Beschwerdeführer hingegen könne – im Gegensatz zur Eigentümerin der\nParzelle Nr. 353 – nichts verrechnen. Zudem sei der Landerwerb unverhältnismässig, da\neine Dienstbarkeit ausgereicht hätte. Im Übrigen sei es stossend, dass die Gemeinde Eigentümerin der neuen Parzelle Nr. 1389 werde, sich jedoch nicht mit den sonstigen 20%\ndaran beteilige, sondern gar nicht. Nach § 90 Abs. 1 EntG seien die Grundeigentümer, welche durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei bei der Kostenbeteiligungsberechnung das Kriterium der «Angemessenheit» daher nicht erfüllt. Bei einer\nsystematisch hundertprozentigen Umlegung der Landerwerbskosten auf die Anstösser\nwerde nicht eine angemessene Beitragsleistung erzielt, sondern es werde allenfalls eine\nanteilsmässige Beitragsleistung unter Beteiligungsausschluss der Gemeinde erwirkt.\n\nDie Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Landerwerbskosten an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2020 sowie in den Auflageunterlagen transparent aufgeführt worden seien. Die Beschwerdegegnerin referenziert in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit\nder Festlegung von Landerwerbskosten das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167/600 12 172]. Darin sei ein bestimmter Kaufpreis für Land festgelegt worden, welcher seit Rechtskraft dieses Urteils in solchen Situationen von der Gemeinde B.____ zur Festlegung von Landerwerbskosten herangezogen werde. Da es sich\num eine öffentliche Strasse handle, sei eine Dienstbarkeit im Übrigen ausgeschlossen und\n- 18 -\n\nder Landerwerb daher notwendig gewesen. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an\nden Landerwerbskosten beteilige, sei zudem in § 35 SR so vorgesehen.\n\n2.2.2.2.2 Rechtliches\nBetreffend die Tragung der Kosten durch die Grundeigentümer bzw. die Gemeinde gilt es\nzwischen den Landerwerbskosten und den Baukosten einer Erschliessungsanlage zu unterscheiden. Nach § 35 Abs. 1 SR gehen die Landerwerbskosten voll zu Lasten der Anstösser und Hinterlieger, während sich die Gemeinde nicht an den Landerwerbskosten zu beteiligen hat. Gemäss § 36 Abs. 1 und 2 lit. a SR werden hingegen die Baukosten einer Erschliessungsanlage bei Neuanlagen den Anstössern und Hinterliegern zu 80% und der Gemeinde zu 20% auferlegt.\n\n"}