{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\n2.2.2.1.2 Rechtliches\nAus § 34 Abs. 1 SR erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die infrage stehenden Strassenbeiträge, wie bereits erwähnt, im Perimetersystem erhebt. Dabei werden die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungs- oder Perimeterplans festgelegt und meist in\nKlassen verschieden grosser Interessen und abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (W EIBEL,\nEnteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Auflage 1975, S. 28; statt vieler\nUrteil des EntGer vom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 4.3). Im Perimetersystem ist anerkannt,\ndass neben den direkten Anstössern auch die indirekt erschlossenen Hinterlieger von der\njeweils infrage stehenden öffentlichen Erschliessungsanlage profitieren und deshalb von\nder Beitragspflicht erfasst sein können (statt vieler Urteil des EntGer vom 27. Mai 2010\n[650 09 1] E. 4.4). Nach § 34 SR definiert der Beitragsperimeterplan den Kreis der an eine\nVerkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke bzw. Eigentümer, indem er alle von der\nBeitragspflicht betroffenen Parzellenflächen, nach Massgabe des der einzelnen Parzelle\nerwachsenen Vorteils, erfasst (Abs. 1). Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen\ngilt, dass an die Verkehrsanlage anstossende Grundstücke (sog. Anwänder) bis zu einer\nParzellentiefe von 30 m mit der vollen Fläche (100%) und für das Mehrmass bis zur Perimetergrenze mit der halben Fläche (50%) einzubeziehen sind (Abs. 2 lit. a).\n\nAus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass Parzellen an mehrere Strassen\ngrenzen oder zumindest mehrere Strassen auf die Erschliessungssituation einer Parzelle\neinwirken. In diesen Fällen wird von einer Mehrfacherschliessung gesprochen. Eine Mehrfacherschliessung ist beitragsrechtlich lediglich zu beachten, wenn diese in Verbindung mit\ndem anwendbaren Bemessungsschema dazu führen würde, dass dieselbe Fläche mehrfach mit Beiträgen belastet werden würde. Im Ergebnis liegt eine beitragsrechtlich zu berücksichtigende Mehrfacherschliessung nur dann vor, wenn die Erschliessung einer Parzelle tatsächlich von zwei oder mehreren Strassen her möglich ist und jede dieser Strassen\nzu einem wirtschaftlichen Sondervorteil für diese Parzellen führt (vgl. KÜRSTEINER, a.a.O.,\nRz. 528 ff.). Bei Eckgrundstücken und Grundstücken, welche zwischen zwei nicht parallel\nzueinander verlaufenden Strassen liegen, ist eine doppelte Beitragsbelastung der jeweiligen Eigentümerschaft auszuschliessen, indem der an die jeweilige Strasse beitragspflichtige Teil solcher Parzellen durch die Ziehung der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Strassen ermittelt wird. Falls sich die beiden Strassen effektiv gar nicht treffen und\n- 15 -\n\ndeshalb eigentlich keinen Winkel bilden, ist der fiktive Schnittpunkt der beiden Strassenachsen zu ermitteln, indem diese verlängert werden, bis sich die beiden Geraden schneiden\n(KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 532 ff.). Das Strassenreglement sieht die winkelhalbierende\nMessweise sowie generell ein Doppelbelastungsverbot vor (vgl. § 34 Abs. 3 SR).\n\n2.2.2.1.3 Würdigung\nGemäss Perimeterplan wurde von der Parzelle Nr. 354 GB B.____ der mittige nördliche\nTeil mit einer Fläche von 2'051 m2 zu 100% und der ganze südliche Teil mit einer Fläche\nvon 193 m2 zu 50% in den Beitragsperimeter einbezogen. Der nördlichste Teil der Parzelle\nmit einer Fläche von 1'003 m2 wurde nicht in den Beitragsperimeter eingeschlossen. Dies\nmit der Begründung, dass für diesen Teil bereits früher Erschliessungsabgaben beim Bau\nder X.____strasse bezahlt wurden.\n\nDer von der Beschwerdegegnerin festgelegte Perimeter erweist sich aus verschiedenen\nGründen als rechtsfehlerhaft. Dass der Beschwerdeführer für das bereits erschlossene\nHaus und den umliegenden Garten mit Pergola und Teich Strassenbeiträge bezahlen soll,\nerscheint nicht sachgerecht, da diese Fläche bereits über den privat finanzierten Weg erschlossen ist. Daran ändert auch der geplante W.____weg nichts, da dieser für diesen Teil\ndes Grundstücks keinen zusätzlichen Sondervorteil mit sich bringt. Vielmehr erfährt die Parzelle des Beschwerdeführers im Bereich des Wohnhauses durch die Erschliessungsstrasse\neinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. hierzu E. 2.2.1). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung muss der bereits erschlossene und bebaute, vordere Parzellenteil vollumfänglich –\nsprich im Umfang von ca. 700 m2 – vom Perimeter ausgenommen und damit von einer\nBeitragspflicht befreit werden, sodass sich die Beitragspflicht des Beschwerdeführers im\nMasse von 100% auf eine Fläche von ca. 1'351 m2 anstatt 2'051 m2 reduziert. In der Konsequenz ist der Beitrag entsprechend herabzusetzen. Die Rüge der Unzulässigkeit des Einbezugs der bereits erschlossenen Landfläche in die beitragspflichtige Perimeterfläche erweist sich somit als begründet.\n\nBei dem an die Parzelle Nr. 354 angrenzenden Y.____weg handelt es sich um eine Fusswegverbindung (vgl. Strassennetzplan). Da die Erschliessung des hinteren Teils der Parzelle Nr. 354 aufgrund der Qualifikation des Y.____wegs als Fusswegverbindung in rechtlicher Hinsicht von zwei oder mehreren Strassen her gar nicht möglich ist, liegt kein Fall\n- 16 -\n\nvor, in welchem eine Parzelle an «mehrere Strassen» angrenzt. Mit anderen Worten erschliesst der Y.____weg den hinteren Parzellenteil wohl für Fussgänger, nicht aber für den\nmotorisierten Verkehr und damit nicht hinreichend in erschliessungsrechtlicher Hinsicht\n(Art. 19 Abs. 1 RPG). Im vorliegenden Fall kommt die Winkelhalbierende folglich nicht zur\nAnwendung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n"}