{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nDurch die Verkehrswertsteigerung profitiert der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. 354 in der heutigen Situation somit von einem wirtschaftlichen Sondervorteil. Da\nein objektiver Massstab Anwendung findet und die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers beitragsrechtlich unbedeutend sind, ist es irrelevant, dass der Beschwerdeführer diesen Teil der Parzelle, wie er vorbringt, der Landwirtschaft zuführen möchte und ihm\nfolglich eine Realisierungsabsicht (d.h. der Wille bzw. die Absicht das Land zu bebauen)\nfehlen mag. Entscheidend ist einzig, dass der entstandene Sondervorteil rechtlich und tatsächlich realisiert werden könnte (vgl. Urteil des BGer 1C_481/2012 vom 21. Dezember\n2012 E. 2.1; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 542 ff. m.w.H.). Dies ist vorliegend, wie die aktenkundige Potentialstudie zur baulichen Nutzung des hinterliegenden Teils der Parzelle des Beschwerdeführers belegt, der Fall. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der geplante\nW.____weg für die Parzelle des Beschwerdeführers zu einem beitragsbegründenden Sondervorteil führt. Der Einbezug der Parzelle Nr. 354 in den Beitragsperimeter ist nicht zu\n- 12 -\n\nbeanstanden und die Rüge des fehlenden Sondervorteils erweist sich somit als unbegründet.\n\nDer erhobene Vorteils- respektive Strassenbeitrag hat der entstandenen Wertvermehrung\nzu entsprechen (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 5 328 f. m.w.H.). Vorliegend beläuft sich der Strassenbeitrag für die Parzelle des Beschwerdeführers auf CHF 360'926.25. Die Beschwerdegegnerin hat also den der Parzelle des Beschwerdeführers entstehenden Sondervorteil auf\nCHF 360'926.25 bemessen. Aufgrund dessen, dass die neue Erschliessungsstrasse sehr\nnahe sprich ca. 3 m an das Wohnhaus des Beschwerdeführers herangebaut wird, entsteht\nder Parzelle des Beschwerdeführers ein Minderwert. Gegenüber der heutigen Situation\nstellt dieser Umstand eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer dar, die sich negativ\nauf den Wert seines bestehenden Wohnhauses auswirken wird. So werden sich die hangseitigen Fenster des Gebäudes des Beschwerdeführers nach Realisierung der beitragsbegründenden Strasse in etwa auf Auspuffhöhe von auf der Erschliessungsstrasse fahrenden\nAutos befinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung für diesen Nachteil\nin der Höhe von pauschal CHF 5'000.00 als angemessen.\n\nFraglich und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den verfügten Strassenbeitrag\nbzw. dessen Höhe richtig bemessen hat.\n\n2.2.2 Beitragshöhe\n\n2.2.2.1 Beitragsperimeter\n\n2.2.2.1.1 Parteivorbringen\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, beim Abwägen aller Vor- und Nachteile, sei der konkrete Sondervorteil zu verneinen. Werde ihm dennoch gesamthaft ein konkreter Sondervorteil zugeschrieben, so gäbe es diverse Gründe, die für eine Reduktion des Beitrags sprechen würden. So moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe den Beitragsperimeter nicht richtig festgelegt, da ein Teil der in die Perimeterberechnung miteinbezogenen Fläche bereits erschlossen sei. Durch die vom Beschwerdeführer privat erstellte\nErschliessung für die auf seinem Grundstück befindliche Baute gelte die Parzelle Nr. 354\nper se bereits als tief erschlossen. Dem müsse in der provisorischen Beitragsverfügung\nRechnung getragen werden. Die provisorische Perimeterlinie müsse beim offenkundig be-\n- 13 -\n\nreits erschlossenen bestehenden Gebäude gezogen und mit gehörigem Abstand zum bestehenden Gebäude zurückversetzt werden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die\nX.____strasse lediglich den vordersten Teil der Parzelle Nr. 354 erschliesse und der Beschwerdeführer einen langen privaten Zugangsweg habe erstellen müssen, um zu seinem\nGebäude zu gelangen. Dieser würde bei einer zukünftigen, optimalen Nutzung des vorderen Teils der Parzelle wegfallen und könne vom neu geplanten W.____weg durch eine anderweitige Parzellennutzung angeschlossen werden, was einen zusätzlichen Vorteil und\neine Aufwertung auch für die Nutzung des vorderen Teils der Parzelle Nr. 354 darstelle,\nweshalb es gerechtfertigt sei, gewisse Flächen dieses Teils in den Beitragsperimeter einzuschliessen.\n\nNach Auffassung des Beschwerdeführers sei zudem die winkelhalbierende Messweise gemäss § 34 Abs. 3 SR fälschlicherweise nicht angewendet worden. Diese würde eine doppelte Belastung durch Strassenbeiträge ausschliessen. Die Nähe der streitbetroffenen Parzelle zum parallellaufenden Y.____weg und zur Z.____strasse sei bei der Perimeterberechnung komplett ausser Acht gelassen worden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die\nParzelle Nr. 354 lediglich im vordersten Teil durch die X.____strasse erschlossen sei. Mit\nder Erstellung des W.____weges werde die gesamte Parzelle Nr. 354 erschlossen und\nkönne damit vollumfänglich der Nutzung als Bauland zugeführt werden, weshalb die winkelhalbierende Messweise nicht anzuwenden sei (vgl. Stellungnahme vom 23. November\n2020, S. 4 Pkt. 19).\n\nDer Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin § 34 Abs. 2 lit. a SR\nnicht richtig angewendet und in der Folge fälschlicherweise Parzellenflächen zu 100% anstatt zu 50% beitragspflichtig erklärt habe, da im entsprechenden Plan die Distanz von 30 m\nnur von einem Punkt aus gemessen und dann eine gerade Linie gezogen worden sei, anstatt mit der Zirkelkreismessung die exakten 30 m zur Strasse zu messen. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrer Messweise fest.\n- 14 -\n\n"}