{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nIn welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nicht von Relevanz. Ob\neinem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund eines objektiven Massstabes zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 und\n1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1 m.w.H.). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppelfunktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung und zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Beitragsforderung entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des BGer 2P.278/2001\nvom 7. Februar 2002 E. 2.2; KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am\nBeispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 448 ff.\nm.w.H.).\n\nDie Bemessung des individuellen Sondervorteils bedarf trotz der Zulässigkeit gewisser\nSchematisierungen einer einzelfallweisen Konkretisierung. Vorliegend wird der Strassenbeitrag nach dem sog. Perimeterbeitragssystem auf die einzelnen Grundstücke bzw. deren\nEigentümerschaft verteilt. Dem Perimetersystem liegt dabei die Annahme zugrunde, ein\n- 10 -\n\naus einem Erschliessungswerk entstehender Vorteil korreliere direktproportional mit der\nGrundstücksfläche der erschlossenen Parzellen. Vorliegend gilt es, sich vor Augen zu führen, dass ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil wirtschaftlicher Art sein muss, was\nbedeutet, dass er sich in einem Wertzuwachs der profitierenden Parzellen äussern und in\nGeldform realisierbar sein muss (vgl. Urteil des EntGer vom 15. November 2012\n[650 10 63] E. 5.3 m.w.H.). Hierzu hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Urteil des BGer\n2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2): «Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht\nein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil\nausser Betracht». Mit anderen Worten kann eine Wertsteigerung lediglich in der Höhe entstehen, in welcher ein Sondervorteil allfällige Nachteile wirtschaftlicher Art übersteigt\n(ebenso KGE VV vom 1. April 2015 [810 14 156] E. 4.2; BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 33 f.; KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Diss. Bern, Aarau 1975, S. 46;\nLINDENMANN, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach zürcherischem Planungsund Baurecht, Diss. Freiburg, Zürich 1989, S. 151). Bei der Beitragsbemessung sind somit\nallfällig bestehende wirtschaftliche, sich folglich negativ auf den Wert eines Grundstücks\nauswirkende, Nachteile beitragsmindernd zu berücksichtigen. Hierbei stehen Nachteile im\nVordergrund, welche sich aus der Erschliessungsanlage selber ergeben (vgl. Urteil des\nEntGer vom 15. November 2012 [650 10 63] E. 5.3 m.w.H.; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 538 ff.\nm.w.H.).\n\nIm Folgenden ist anhand eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzelle des\nBeschwerdeführers vor dem Bau des W.____wegs mit der Situation nach Abschluss des\nBaus zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Sondervorteil bzw. ein wirtschaftlicher\nNachteil entstanden ist.\n\n2.2.1.3 Erschliessungssituation und Würdigung\nDie beitragsbetroffene Parzelle Nr. 354 GB B.____ des Beschwerdeführers umfasst eine\nGesamtfläche von 3'247 m2 und grenzt im Norden an die X.____strasse (Klassifikation als\nErschliessungsstrasse) und im Süden an den Y.____weg (Klassifikation als Fussweg/Fusswegverbindung). Im nördlichen Teil ist sie durch eine private Zufahrt an die X.____strasse\nangeschlossen. Im westlichen Teil soll auf Parzelle Nr. 1389 GB B.____ die neue Zufahrtsstrasse (W.____weg [Klassifikation als Erschliessungsweg]) entstehen, über welche der\n- 11 -\n\nhintere/südliche Teil der Parzelle Nr. 354 sowie der hintere Teil von Parzelle Nr. 353 und\ndie bis anhin gefangene Parzelle Nr. 1388 erschlossen werden sollen (vgl. Plan: Erschliessung Parzelle 353 und 354 Situation 1:200 [L-3485/11] vom 12. September 2019 [nachfolgend: Situationsplan] sowie Plan: Erschliessung Parzelle 353 und 354 Beitragsperimeter\n[L-3485/13] vom 30. März 2020 [nachfolgend: Perimeterplan]).\n\nEin wirtschaftlicher Sondervorteil ist vorliegend dann zu bejahen, wenn die strassenmässige Erschliessung durch den geplanten W.____weg die wirtschaftliche Nutzung resp. Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers steigert. Durch das Strassenbauprojekt W.____weg wird der hintere Teil der Parzelle Nr. 354 erschlossen. Das in der\nW1-Zone gelegene Bauland erhält dadurch erstmals die für die vorgesehene Nutzung hinreichende Zufahrt (vgl. Art. 19 Abs. 1 RPG). Dadurch verliert dieser Teil des Grundstücks\ndie Eigenschaft als Rohbauland und es entsteht – sofern alle übrigen Baurechtsvorschriften\nerfüllt sind – ein Anspruch auf Erhalt einer Baubewilligung. Das baureife Land weist gegenüber Rohbauland einen deutlich höheren Verkehrswert auf (vgl. Urteil des BGer\n1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 464). Beim geplanten W.____weg handelt es sich gemäss gültigem Strassennetzplan um einen Erschliessungsweg, welcher den minimalen Ausbaustandard einhält. Er stellt eine Neuanlage gemäss § 30 Abs. 1 Spiegelstrich 1 SR dar, da sich am fraglichen Ort zuvor keine Strasse\nund auch kein Weg befunden haben (sog. Bau auf der «grünen Wiese»).\n\n"}