{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\n2.2 Strassenbeitrag\nIm Hinblick auf den unter E. 2.2.1 zu beurteilenden potentiellen Sondervorteil und den zu\nprüfenden sondervorteilsmindernden Nachteil ist auf die Verteilung der Beweislast im vorliegenden Verfahren hinzuweisen: Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der\nUntersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht\nim enteignungsrechtlichen Verfahren trifft somit das Gericht (vgl. RHINOW /KOLLER/\nKISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die\nFolgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/\nBRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 997; JUNGO, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid [Hrsg.],\nZürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, N 611 und 624). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den\n-8-\n\nbehaupteten vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, vom Beschwerdeführer einen Strassenbeitrag zu erheben. Beweisbelastet punkto beitragsbegründenden\nund -erhöhenden Tatsachen ist deshalb die Beschwerdegegnerin.\n\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch das Strassenbauprojekt\n«W.____weg» beitragsrechtlich relevante Vorteile entstanden sind. Sodann gilt es abzuklären, ob dem Beschwerdeführer durch die projektierte Strasse Nachteile erwachsen werden,\ndie beitragsrechtlich bedeutsam sind.\n\n2.2.1 Sondervorteil und wirtschaftlicher Nachteil\n\n2.2.1.1 Parteivorbringen\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass er durch das Projekt keinen konkreten, sondern\nhöchstens einen theoretischen bzw. abstrakten Sondervorteil erhalte, da er kein Bauprojekt\nplane und den hinteren Teil seiner Parzelle unbebaut lassen wolle. Er ziehe sogar in Erwägung, den hinteren nicht erschlossenen Teil seiner Parzelle der Landwirtschaft zuzuführen\nund er sei an einer entsprechenden Umzonung interessiert. Weiter erfülle der geplante\nStrassenbau diverse rechtliche Vorgaben nicht, wodurch allfällige Vorteile relativiert würden. Die nachteilige Hanglage der Parzelle des Beschwerdeführers sei unberücksichtigt\ngeblieben. Für eine Zufahrt auf das Grundstück oder für den Bau einer Tiefgarage müsse\naufgrund der talseitigen Lage seines Grundstücks (d.h. unterhalb der Strasse liegend) mehr\nFläche respektive Teer verbaut werden, was zu einem Attraktivitätsverlust der Parzelle\nführe. Zudem würde der bereits erschlossene und bebaute nördliche Teil einen Attraktivitätsverlust bzw. einen konkreten Minderwert erleiden, da das Wohnhaus neu an zwei Strassen und nicht mehr nur an eine Strasse grenze. Dieser Nachteil werde zusätzlich dadurch\nverschärft, dass die neue Strasse nur knappe 3 m am bestehenden Gebäude, insbesondere am Küchenfenster, vorbeiführen werde. Die Beitragskosten seien somit insgesamt zu\nhoch, da dem Beschwerdeführer durch das Bauprojekt keinerlei konkrete Vorteile resultieren würden.\n\nDie Beschwerdegegnerin entgegnet, dass das gesamte Grundstück Nr. 354 GB B.____\ndurch das Projekt einen Vorteil erfahre, da der hintere Teil durch die Erschliessung baureif\nwerde und der vordere Teil besser eingeteilt werden könne. Sie betrachtet den Vorwurf des\nBeschwerdeführers betreffend das erhöhte Verkehrsaufkommen vor dessen Küchenfenster\n-9-\n\nals unbegründet. Es handle sich um einen Zufahrtsweg/-strasse, eine sog. Sackgasse mit\ngeringem Verkehr, welche keine Durchgangsstrasse mit erhöhtem Verkehrsaufkommen\ndarstelle.\n\n2.2.1.2 Rechtliches\nUnabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90\nAbs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteile\ndes EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 und vom 16. November 2017\n[650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2).\nDer wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage\ndurch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt bzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren (vgl. IMBODEN/RHINOW , Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 785).\n\n"}