{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\nGemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271)\nsinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen deshalb von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO).\n\n1.1 Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____ im\nSinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Nach § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim\nEnteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____\nliegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und\n-4-\n\ndie Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gegeben.\n\nGemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Gemäss Rechtsbegehren sei der Beschwerdeführer von einer Beitragsverpflichtung weitestgehend zu entbinden bzw. sei der Beitragsanteil angemessen zu reduzieren. Die Beitragsverpflichtung\ndes Beschwerdeführers beträgt gemäss der provisorischen Beitragsverfügung vom 24. August 2020 CHF 360'926.25. Der Streitwert beträgt damit CHF 360'926.25, womit die Fünferkammer funktionell zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.\n\n1.2 Fristwahrung\nGegen Beitragsverfügungen können Betroffene innert 10 Tagen ab Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 96a Abs. 1 lit. a EntG) und nach § 96a Abs. 1\nlit. b EntG können Kostenverteilpläne während der Auflagefrist mit Beschwerde angefochten werden. Die provisorische Beitragsverfügung – datiert vom 24. August 2020 – wurde\ndem Beschwerdeführer per Einschreiben eröffnet. Dem Einschreiben lagen der Perimeterplan sowie die Kostenverteiltabelle bei. Weiter verwies das Einschreiben auf die erwähnte\nAuflagefrist und wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung sinngemäss darauf hin, dass er gegen die provisorische Beitragspflicht während der Auflage des Kostenverteilplans Beschwerde beim Enteignungsgericht erheben könne. Der Kostenverteilplan\nlag vom 1. September bis 30. September 2020 öffentlich auf. Mit Eingabe vom 30. September 2020 hat der Beschwerdeführer folglich während der Planauflage und damit fristgerecht\nBeschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.\n\n1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nAls Adressat der angefochtenen Verfügung bzw. des aufgelegten Kostenverteilplans ist der\nBeschwerdeführer direkt in seinen Rechten und Pflichten betroffen, sodass er ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügung bzw. des Kostenverteilplans hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Mit Blick auf diejenigen Rügen des Beschwerdeführers, welche Fragen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts betreffen, fehlt es dem\nEnteignungsgericht an der sachlichen Zuständigkeit (vgl. dazu E. 2.4 im materiellen Teil).\n-5-\n\nEntsprechend ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Da die Prozessvoraussetzungen – von\nden eben erwähnten Rügen abgesehen – für alle anderen, vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16 Abs. 2 VPO).\n\n1.4 Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen\nNach § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von\nAmtes wegen fest. Bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts ist das Gericht demnach nicht auf die tatsachenbezogenen Vorbringen der Parteien beschränkt, sondern kann – wo es angezeigt scheint – selber Erkundigungen zu den tatsächlichen Begebenheiten eines Sachverhalts anstellen.\n\nGemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Demnach\nist das Gericht verpflichtet, auf den entscheidrelevanten Sachverhalt sämtliche einschlägigen Rechtsnormen anzuwenden. Dies entbindet die Parteien nicht davon, ihre Rechtsbegehren gehörig zu begründen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Rechtsauffassungen der\nParteien gebunden (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n4. Auflage, Bern 2014, § 30 Rz. 25 f.; vgl. ferner auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 998 f.;\nKÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\n3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 154). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen steht in einem Spannungsverhältnis zum Rügeprinzip, nach welchem ein Gericht nur die von den Parteien vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen hat (vgl.\nBGE 119 V 347 E. 1a 349 f.)\n\n"}