{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ab42943-f3c3-4c8c-a72c-ccb37a3ddb20&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050373", "Checksum": "011ad93109a6d8d4972ba990475fa9e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-73_2021-07-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f5ca9d27-f156-467e-a87e-1613623ad8f6", "Checksum": "f901f7ed4f3b201768d5ed5a312f8b0b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 73", "650 2020 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:11:20", "Checksum": "87a777fce6862afb0bff1adefd5219ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 01.07.2021 600 2020 73 (650 2020 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 1. Juli 2021 (650 20 72 / 600 20 73)\n\nStrasse\n\nRückweisung zur Neufestsetzung des provisorischen Strassenbeitrags: Pflicht zur Berücksichtigung von erschliessungsbedingten Wertverminderungen bei der Beitragsbemessung / Doppelbelastungsverbot\n\nAufgrund dessen, dass die neue Erschliessungsstrasse sehr nahe sprich ca. 3 m an das\nWohnhaus des Beschwerdeführers herangebaut wird, entsteht der Parzelle des Beschwerdeführers ein Minderwert. Gegenüber der heutigen Situation stellt dieser Umstand eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer dar, die sich negativ auf den Wert seines bestehenden Wohnhauses auswirken wird. So werden sich die hangseitigen Fenster des Gebäudes\ndes Beschwerdeführers nach Realisierung der beitragsbegründenden Strasse in etwa auf Auspuffhöhe von auf der Erschliessungsstrasse fahrenden Autos befinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung für diesen Nachteil in der Höhe von pauschal\nCHF 5'000.00 als angemessen. (E. 2.2.1.3)\nZur Vermeidung einer Doppelbelastung muss der bereits erschlossene und bebaute, vordere\nParzellenteil vollumfänglich – sprich im Umfang von ca. 700 m2 – vom Perimeter ausgenommen und damit von einer Beitragspflicht befreit werden, sodass sich die Beitragspflicht des\nBeschwerdeführers im Masse von 100% auf eine Fläche von ca. 1'351 m2 anstatt 2'051 m2\nreduziert. In der Konsequenz ist der Beitrag entsprechend herabzusetzen. Die Rüge der Unzulässigkeit des Einbezugs der bereits erschlossenen Landfläche in die beitragspflichtige Perimeterfläche erweist sich somit als begründet. (E. 2.2.2.1.3)\n650 20 72 / 600 20 73\n\nUrteil\nvom 1. Juli 2021\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Danilo Assolari, Richter Patrick Brügger, Richter\nDr. Daniel Schaffner, Richter Michael Angehrn,\nGerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiberin\ni.V. Célina Straumann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Daniel Knecht, Rechtsanwalt, SwissLegal\nDürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel\n\ngegen\n\nB.____, vertreten durch den\nGemeinderat,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung\n-2-\n\nA.\nDer Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte mit Beschluss Nr. 1842 vom\n20. Dezember 2016 die Mutation «U.____» zum generellen Bau- und Strassenlinienplan\n«V.____» sowie die Mutation «U.____» zum Strassennetzplan der Einwohnergemeinde\nB.____. Am 24. Juni 2020 bewilligte die Einwohnergemeindeversammlung B.____ das\nBauprojekt «W.____weg» sowie den dazugehörigen Investitionskredit für den Strassenbau.\nDer Kostenverteilplan lag vom 1. September bis 30. September 2020 öffentlich auf. Der\nBeschwerdeführer ist Alleineigentümer der abgabebetroffenen Parzelle Nr. 354 des Grundbuchs (GB) B.____. Die Gemeinde B.____ plant namentlich zur Erschliessung eines Teils\ndes Grundstücks des Beschwerdeführers den Bau einer Erschliessungsstrasse in Form einer Stichstrasse und machte dafür gegenüber dem Beschwerdeführer mit provisorischer\nBeitragsverfügung vom 24. August 2020 einen Strassenbeitrag in der Höhe von\nCHF 360'926.25 geltend.\n\nA.\nMit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 30. September 2020 focht der Beschwerdeführer\ndie Verfügung vom 24. August 2020 am Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht), an und beantragte sinngemäss die Entbindung von einer Beitragsverpflichtung bzw. die angemessene Reduktion des Beitragsanteils; unter o/e-Kostenfolge. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2020 forderte das Enteignungsgericht die Beschwerdegegnerin zur schriftlichen Stellungnahme und zur Einreichung aller relevanten Pläne und Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Stellungnahme vom 23. November 2020 vernehmen und reichte die verlangten Pläne und Unterlagen ein. Am 29. April 2021 fand eine Vorverhandlung statt. Ein Vergleichsversuch anlässlich der Vorverhandlung blieb erfolglos. Die Verfahrensleitung schloss mit Verfügung\nvom 4. Mai 2021 den Schriftenwechsel, überwies die Angelegenheit der Fünferkammer zur\nBeurteilung und ordnete einen Augenschein und eine Parteiverhandlung an. Mittels Mitteilung vom 12. Mai 2021 wurde den Parteien der Augenschein vom 17. Juni 2021 sowie die\nHauptverhandlung vom 1. Juli 2021 angezeigt. Die Fünferkammer des Enteignungsgerichts\nnahm das Grundstück Nr. 354 GB B.____ des Beschwerdeführers am 17. Juni 2021 im\nBeisein der Parteien in Augenschein. Das schriftlich ausgefertigte Augenscheinprotokoll\nging mit Schreiben vom 23. Juni 2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 aufgefordert, dem Gericht\n-3-\n\nsämtliche Unterlagen zum Strassenbeitragsverfahren «X.____strasse», welche Aufschluss\ndarüber geben, welche Flächen der Parzelle des Beschwerdeführers zu welchem Prozentsatz von dessen Perimetergebiet erfasst waren, schnellstmöglich einzureichen. Mit E-Mail\nvom 25. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die eingeforderten Unterlagen zu.\n\nB.\n\n"}