Für Verfahren vor dem Enteignungsgericht beträgt der Stundenansatz für die Festsetzung einer Parteientschädigung praxisgemäss CHF 250.00 (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Anwaltstarif). Die beantragte Aufwandentschädigung ist entsprechend auf CHF 2'147.50 (exkl. MWST) zu reduzieren. Zuzüglich der nach §§ 15 und 16 Anwaltstarif antragsgemäss zu entschädigenden Barauslagen resultiert ein Zwischentotal von CHF 2'261.50 (exkl. MWST). Die Mehrwertsteuern belaufen sich folglich auf CHF 174.15.