3.2 Parteientschädigung Gemäss § 71 Abs. 2 EntG hat der Enteigner der enteigneten Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine Parteientschädigung zu bezahlen. Vorliegend sind einzig die Gesuchsgegner 11 anwaltlich vertreten. Ihnen ist antragsgemäss eine Parteient- - 22 - schädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten der übrigen, nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner sind demzufolge wettzuschlagen.