der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Abzüglich des auf die Gesuchsgegner Nr. 10 entfallenden Anteils von CHF 100.00 (vgl. E. 1.4) verbleiben demnach CHF 2'900.00, welche für die materielle Beurteilung des Gesuchs zu verlegen sind. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2’900.00 sind folglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.