3.1 Verfahrenskosten Mit Blick auf die Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner zu tragen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach von A.____ als Gesuchsteller bzw. Enteigner zu tragen. Aufgrund der Anzahl beteiligter Parteien, der Durchführung eines Augenscheins und dem damit verbundenen Aufwand des Gerichts, erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 als angemessen (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]).