2.7 Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung, wie in E. 2.1 bis E. 2.4 gezeigt, erfüllt sind, der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die benötigte Fläche von Parzelle Nr. A-284 GB R.____ verfügt (vgl. E. 2.5), sich das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung somit als begründet erweist und dem Gesuchsteller die vorzeitige Inanspruchnahme von Parzelle Nr. A-284 entsprechend antragsgemäss zu bewilligen ist.