Vor dem Hintergrund der langen Untätigkeit von A.____ stellt schliesslich der Verfahrensantrag, sollte die vorzeitige Besitzeinweisung nicht bewilligt werden, sei über die Enteignungsentschädigung bis spätestens am 15. Juni 2020 zu entscheiden, geradezu eine Anmassung dar. Der Gesuchsteller verkennt auch, dass es ihm als Verfahrenspartei nicht zusteht, hier Fristen anzusetzen. - 21 -