Zudem hätte er sich schon früher um den freihändigen Erwerb der betroffenen Parzellen kümmern können. Spätestens jedoch als die Einwohnergemeinde R.____ am 20. November 2019 beschloss, den Abschnitt Nr. 3 des kommunalen Strassenbauprojekts mit dem kantonalen Kreiselbauprojekt zu koordinieren, hätte der Gesuchsteller ein ordentliches Enteignungsverfahren einleiten müssen. Dass er sich anschliessend rund vier Monate Zeit gelassen hat und sich in der Folge aufgrund seiner eigenen Untätigkeit gezwungen sah, ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen respektive um Gewährung von vorsorglichem Rechtsschutz zu ersuchen, ist schlicht nicht nachvollziehbar.