Vorliegend wusste der Gesuchsteller nach Ablauf der den Eigentümern von Parzelle Nr. A-284 GB R.____ mit Einschreiben vom 19. September 2019 angesetzten – und was die Gesuchsgegner anbelangt, ungenutzten – Frist bis zum 21. Oktober 2019 für die Zustimmung zu einem freihändigen Landerwerb, dass er die Eigentumsrechte der Gesuchsgegner an den benötigten Flächen von Parzelle Nr. A-284 nicht würde freihändig erwerben können. Zudem hätte er sich schon früher um den freihändigen Erwerb der betroffenen Parzellen kümmern können.