2.6 Vorzeitige Besitzeinweisung als Ausnahme Wie bereits erwähnt, steht eine vorzeitige Besitzeinweisung als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar.