Der Gesuchsteller hat die eingangs aufgeführten Vorschriften zur Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens folglich eingehalten und verfügt somit über das für den Kreiselbau benötigte Enteignungsrecht betr. Parzelle Nr. A-284. 2 Die Gesuchsgegner 10 haben ihren Stockwerkeigentumsanteil erst per 3. Januar 2017 käuflich erworben. Für sie gilt die ihrem Rechtsvorgänger gegenüber erfolgte Anzeige der Planauflage. - 20 -