2.5.1 Allgemeines Im Beschluss vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4.3 hielt das Enteignungsgericht unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien fest, dass auch unter der Geltung von § 77 Abs. 1 RBG, der das Enteignungsrecht des planenden Gemeinwesens von seinem Wortlaut her einzig von der Rechtskraft der Nutzungsplanung abhängig macht, weiterhin ein Plangenehmigungsverfahren nach § 39 EntG durchzurühren ist (vgl. auch Beschluss des EntGer vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 2.4.1). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Gesuchsteller mit Blick auf das Kreiselbauprojekt die Vorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren eingehalten hat.