2.4.4 Bedeutsamkeit der Nachteile (Interessenabwägung) Entsprechend dem unter E. 2.4.1 Ausgeführten sind das Interesse des Gesuchstellers bzw. der Öffentlichkeit an der Vermeidung der verzögerungsbedingten Nachteile sowie die Interessen der Gesuchsgegner an der Nichtbewilligung der vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Parzelle zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, ist sein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung unter dem Vorbehalt, dass er über das Enteignungsrecht für die betroffenen Flächen von Parzelle Nr. A-284 verfügt (vgl. nachstehend E. 2.5), zu bewilligen.