liegenden Verfahrens und sind folglich auch im Rahmen der Interessenabwägung unter E. 2.4.4 nicht zu berücksichtigen. Gleich verhält es sich mit sämtlichen Tatsachenvorbringen der Gesuchsgegner, welche allein die Höhe der im nachgelagerten Entschädigungsverfahren festzusetzenden Enteignungsentschädigung beeinflussen: Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und damit nicht zu berücksichtigen (z.B. Fällung von Bäumen, Näherrücken der Strasse, Verkehrs-, Lärm- und Feinstaubzunahme, Entfernung Grünhecke, Verschlechterung Garageneinfahrt).