Vorschriften um Gegenstände, welche zufolge Rechtskraft des Bauprojekts sowie ungenutzter Rechtsmittelmöglichkeit gegen die in Aussicht gestellte formelle Enteignung vorliegend nicht mehr (bzw. nicht nochmals) beurteilt werden können. Mit anderen Worten ist bereits rechtskräftig entschieden, dass der Kreisel gemäss den vom Gesuchsteller eingereichten Plänen und unter Inanspruchnahme der dazu benötigten Fläche von Parzelle Nr. A-284 der Gesuchsgegner gebaut werden wird, und zwar sowohl in baurechtlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit einer formellen Enteignung der Gesuchsgegner. Sämtliche Fragen baurechtlicher Natur und mit Blick auf die Zulässigkeit einer