Vorliegend fallen damit allein diejenigen Nachteile als «verzögerungsbedingte» im Sinne des unter E. 2.4.1 Ausgeführten in Betracht, welche darauf zurückzuführen sind, dass im Falle einer zeitlichen Verzögerung keine koordinierte Ausschreibung und Realisation des kantonalen Kreiselprojekts mit dem Abschnitt 3 des kommunalen Strassenbauprojekts möglich wäre. Als Nachteile in die Interessenabwägung unter E. 2.4.4 miteinzubeziehen ist folglich, dass das Wohnquartier am Y.____weg, über welchen der Verkehr während der Bauphasen beider Projekte umgeleitet werden soll, statt während eines Jahres bei - 16 -