Das Abwarten einer rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigung im ordentlichen Enteignungsverfahren würde demnach zu lange dauern, als dass eine Koordination möglich wäre. Auch deshalb ist die Dringlichkeit des Kreiselbaus zu bejahen. Ob auch deshalb Dringlichkeit anzunehmen ist, weil es sich beim Kreisel um ein kantonales Strassenbauprojekt handelt, wie es der Gesuchsteller mit Verweis auf den Beschluss des Enteignungsgerichts vom 12. April 2013 [600 13 33] verlangt, kann vor dem Hintergrund, dass das Projekt bereits aus den eben genannten Gründen als dringlich einzustufen ist, offenbleiben. 2.4 Bedeutende Nachteile