schaft eines Grundstücks wie vorliegend aus mehreren Einzelpersonen besteht, vermag die Dringlichkeit im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung nicht zu beeinflussen. Massgebend ist eine parzellenweise Betrachtung. Folglich ist der Kreiselbau schon deshalb als dringlich einzustufen, weil von sieben partiell zu beanspruchenden Parzellen einzig noch der Erwerb der vom Grundstück der Gesuchsgegner benötigten Fläche «unerledigt» geblieben ist und eine Realisierung des Kreiselbaus ohne Inanspruchnahme von Parzelle Nr. A-284 nicht möglich ist.