Entsprechend verneinte das Enteignungsgericht in den beiden letztgenannten Beschlüssen aus den Jahren 2016 und 2017 die Dringlichkeit des Baus einer Bushaltestelle und einer Mittelinsel, da das jeweilige Gesamtprojekt auch ohne deren sofortige bzw. gleichzeitige Realisierung hatte umgesetzt werden können. Fraglich ist also, ob vorliegend der Kreiselneubau vorerst auch ohne die Inanspruchnahme der im Landerwerbsblatt Pos. Nr. 4 zum Plan Nr. 873380.3000-007 vom 11. September 2018 bezeichneten Flächen der Parzelle Nr. A-284 der Gesuchsgegner realisiert werden könnte.