gegen ein Projekt wehren, für die Bejahung der Dringlichkeit eines Bauprojekts nur in Fallkonstellationen ausschlaggebend bzw. bedeutsam sein könne, in welchen ein Gesamtprojekt daran scheitern könnte, dass sich von vielen Grundeigentümern nur noch einzelne gegen die Enteignung zur Wehr setzten. Entsprechend verneinte das Enteignungsgericht in den beiden letztgenannten Beschlüssen aus den Jahren 2016 und 2017 die Dringlichkeit des Baus einer Bushaltestelle und einer Mittelinsel, da das jeweilige Gesamtprojekt auch ohne deren sofortige bzw. gleichzeitige Realisierung hatte umgesetzt werden können.