Wie der Gesuchsteller vorliegend anführt, hat das Enteignungsgericht mit Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2002 [A 2002/9] in E. 3 festgehalten, dass die Dringlichkeit eines Unternehmens, damit begründet werden könne, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben seien und nur noch diese das Projekt aufhalten würden. Die erwähnte Rechtsprechung wurde vom Enteignungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 bestätigt und mit Beschlüssen des Enteignungsgerichts vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.2.2 und vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 2.2.1 dahingehend präzisiert, dass der Umstand, dass sich nur noch einzelne Grundeigentümer