2.3 Dringlichkeit Nach dem Ausgeführten ist dann von «Dringlichkeit» auszugehen, wenn die Nichtbewilligung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung das kantonale Strassenbauprojekt «Kreisel U.____ring/V.____weg» verzögert, wobei der Gesuchsteller zumindest glaubhaft darzulegen hat, dass es ohne die vorzeitige Besitzeinweisung zu einer (nachteilhaften) Verzögerung des Projektes kommen würde. Ob eine allfällige Verzögerung Nachteile bewirkt und – wenn ja – ob diese «bedeutend» sind, ist unter E. 2.4 gesondert zu prüfen. - 13 -