Der Gesuchsteller habe nicht beleget, dass Dringlichkeit vorliege. Am Augenschein werde gut sichtbar, dass die Koordination zweier Projekte am fraglichen Ort die Probleme vergrössere, der Umfahrungsverkehr bei gestaffelter Realisation der Projekte weniger Probleme verursache und deshalb vor allem die Verkehrssituation an der Kreuzung Richtung V.____strasse (recte: -weg) sowie bei der Tiefgarageneinfahrt der Gesuchsgegner in Augenschein zu nehmen sei.