In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 hinsichtlich des Augenscheins vom 14. Mai 2020 weisen die Gesuchsgegner Nr. 11 darauf hin, dass es am Augenschein darum gehe, ob erkennbar werde, ob eine Dringlichkeit wegen der Koordination mit Blick auf die Kosten und Verkehrsbehinderungen bestehe. Der Gesuchsteller habe nicht beleget, dass Dringlichkeit vorliege.