Die Behauptung des Gesuchstellers, durch die Koordination des kommunalen mit dem kantonalen Strassenbauprojekt komme es zu weniger grossen Beeinträchtigungen, seien nicht nachvollziehbar, weil die Koordination mit einer anderen Baustelle das Bauen erschwere und Verkehrsbehinderungen dadurch grösser und nicht kleiner würden. Auch das Verbindungsstück zwischen der X.____strasse und dem Z.____weg (recte: Y.____weg) begründe keine Dringlichkeit, könne es doch auch von beiden Baustellen getrennt benutzt und erst nach Abschluss des letzteren von beiden zurückgebaut werden. - 12 -