Zur Begründung bringen sie unter Verweis auf das Urteil des EntGer vom 17. Mai 2017 [600 17 14] (betreffend eine Bushaltestelle) vor, das Gesuch des Kantons sei unbegründet und unsubstantiiert, weil die meisten seiner Argumente in allen Enteignungsfällen vorgebracht werden könnten. Die Behauptung des Gesuchstellers, durch die Koordination des kommunalen mit dem kantonalen Strassenbauprojekt komme es zu weniger grossen Beeinträchtigungen, seien nicht nachvollziehbar, weil die Koordination mit einer anderen Baustelle das Bauen erschwere und Verkehrsbehinderungen dadurch grösser und nicht kleiner würden.