2.2.2.6 Gesuchsgegner Nr. 11 Die Gesuchsgegner Nr 11 beantragen mit Stellungnahme vom 17. April 2020 die Abweisung des Gesuchs unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Zur Begründung bringen sie unter Verweis auf das Urteil des EntGer vom 17. Mai 2017 [600 17 14] (betreffend eine Bushaltestelle) vor, das Gesuch des Kantons sei unbegründet und unsubstantiiert, weil die meisten seiner Argumente in allen Enteignungsfällen vorgebracht werden könnten.