2.2.2.4 Gesuchsgegner Nr. 8 Die Gesuchsgegner Nr. 8 bringen mit Stellungnahme vom 15. April 2020 vor, gegen das Projekt Kreiselbau könnten sie nach 16 Jahren Wohndauer in der streitbetroffenen Wohnliegenschaft den vorkaufsrechtsbedingten Wegfall ihres Einstellhallenplatzes an Dritte, den dadurch erschwerten Wiederverkauf ihres Stockwerkeigentumsanteils (d.h. ohne Einstellplatz), die hohe Feinstaubbelastung, die Asthmaerkrankung der Gesuchsgegnerin Nr. 8 sowie die mutmasslich verkehrsbegünstigenden Wirkungen des Kreiselbaus anführen. Die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer seien nicht denjenigen der Anwohner überzuordnen, namentlich wenn es um deren Gesundheit gehe.