2.2.2.1 Gesuchsgegner Nr. 2 Im Wesentlichen knüpft der Gesuchsgegner Nr. 2 seine Zustimmung zur vorzeitigen Besitzeinweisung an eine «adäquate» Quadratmeterentschädigung für die Enteignung (vgl. dessen Stellungnahme vom 15. April 2020). 2.2.2.2 Gesuchsgegner Nr. 3 In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 äussern sich die Gesuchsgegner Nr. 3 ausschliesslich zu Entschädigungsfragen, welche Gegenstand des dem vorliegenden Verfahren nachgelagerten Verfahrens auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung bilden, und deshalb vorliegend nicht zu hören sind.