Da eine Festsetzung der Enteignungsentschädigung auch nach Bewilligung des Gesuchs möglich bleibe, sei das Gesuch zu bewilligen. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf den Beschluss des EntGer vom 12. April 2013 [600 13 33] betreffend Kreisel mit Tramlinie, in welchem die Dringlichkeit eines Kantonsstrassenbauvorhabens in Anlehnung an BGE 105 Ib 94 E. 7a betreffend den Bau einer Nationalstrasse vermutet wurde. Letztlich sei die Realisation des Kreisels unter Auslassung von Parzelle Nr. A-284 nicht möglich, die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks demnach zwingend. - 10 -