Vorliegend sei von verschiedenen Parzellen (total acht Positionen) Land zu erwerben und einzig der Landerwerb von der Eigentümerschaft (bzw. eines Teils davon) der Parzelle Nr. A-284 sei noch unerledigt. Das Bauprojekt sei rechtskräftig geworden, einzig die Frage der Entschädigung verhindere den freihändigen Landerwerb von den Gesuchsgegnern: Da eine Festsetzung der Enteignungsentschädigung auch nach Bewilligung des Gesuchs möglich bleibe, sei das Gesuch zu bewilligen.