Die genannten Nachteile aus einer Verzögerung des Projekts «Kreiselbau» seien gewichtig und das Gesuch sei deshalb zu bewilligen. Ferner begründet der Gesuchsteller die Dringlichkeit mit Verweis auf den Beschluss des EntGer vom 14. März 2002 [A 2002/9], wonach Dringlichkeit vorliege, wenn bei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben seien: Vorliegend sei von verschiedenen Parzellen (total acht Positionen) Land zu erwerben und einzig der Landerwerb von der Eigentümerschaft (bzw. eines Teils davon) der Parzelle Nr. A-284 sei noch unerledigt.