«Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht, kann der Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.» [Kursivdruck hinzugefügt] -8-