1.4 Abschreibung des Gesuchs bezüglich der Gesuchsgegner Nr. 10 Gemäss Mitteilung und Dokumentation des Gesuchstellers vom 18. Mai 2020 haben die Gesuchsgegner Nr. 10 dem freihändigen Landerwerb mit Blick auf ihren Eigentumsanteil am streitbetroffenen Grundstück zugestimmt. Damit kann das Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung, soweit es die Gesuchsgegner Nr. 10 betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Verfahrenskosten für den Abschreiber sind auf CHF 100.00 festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. § 71 Abs. 1 EntG); die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.