zellen in Privateigentum, darunter die streitbetroffene Parzelle Nr. A-284 der Gesuchsgegner. Der geplante «Kreisel U.____ring/V.____weg» ist ein kantonales Strassenbauprojekt. Gemäss § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) kann das erforderliche Land für den Bau, Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse mit ihren Nebenanlagen (z.B. Fuss- und Radweg) alternativ im Landumlegungs-, Quartier- plan- sowie im Enteignungsverfahren oder freihändig erworben werden. Dabei gelten für Kantonsstrassen nebst den Bestimmungen des Strassengesetzes auch die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (vgl. § 7 Abs. 2 StrG).